Der in Deutschland zugelassene Lkw des Kl. wurde auf einem Firmengelände in Russland durch einen in Russland zugelassenen Lkw einer russischen Spedition beschädigt. Kraftfahrthaftpflichtversicherer der russischen Zugmaschine war eine Gesellschaft in Russland. Die eingeschaltete russische Polizei nahm den Unfall nicht auf, da er sich auf einem privaten Firmengelände ereignet hatte, überließ aber dem Fahrer des deutschen Lkw u.a. die Versicherungskarte des russischen Lkw und den Führerschein des Fahrers des russischen Lkw.

Das für die Regulierung eingeschaltete Deutsche Büro Grüne Karte e.V. übergab die Regulierung an ein später klagendes privates Regulierungsbüro. Dieses setzte sich mit der russischen Haftpflichtversicherung in Verbindung, um Informationen zum Unfallhergang zu erhalten.

Eine Antwort der russischen Haftpflichtversicherung blieb aus. Sie lehnte nur die Regulierung ab.

Das beklagte Büro bestritt den Vortrag des Geschädigten mit Nichtwissen und führte zur Begründung fehlende Informationen des Fahrers der russischen Zugmaschine und deren Haftpflichtversicherung an.

Das AG lehnte die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen ab und verurteilte das beklagte Büro Grüne Karte.

Im Hinweisbeschluss bejahte das LG einen Anspruch des Kl. und die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung der Bekl.

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