Der Kl. hat die Bekl. zu 1 und den Bekl. zu 2 vor dem LG Nürnberg-Fürth gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Anspruch genommen. Das LG hat der Bekl. zu 1 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung hat das LG jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beschränkt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bekl. zu 1 hat das OLG Nürnberg zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde, für die die Bekl. zu 1 PKH begehrt. Der BGH hat den PKH-Antrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen.

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