Die durch die wirksame Einspruchsrücknahme eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides steht als Verfahrenshindernis auch dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG entgegen. Darauf, dass und warum das Gericht vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an.

BayObLG München, Beschl. v. 26.9.2019 – 202 ObOWi 1929/19

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