Zum 1.8.2002 ist das 2. Schadensersatzrecht-Modernisierungsgesetz[3] in Kraft getreten.[4] Es stellt trotz der vielen anderen, immer häufiger werdenden gesetzlichen Novellierungen, wie des Verjährungsrechts, des VVG, des Schuldrechts in den Jahren 2002, 2008 bzw. 2001 oder zuletzt der Neueinführung des Hinterbliebenengeldes im Jahre 2017, die größte und bedeutsamste "Umwälzung" im Verkehrsrecht der letzten Jahrzehnte dar.[5] Heute, fast 20 Jahre später, ist es an der Zeit, mal kurz inne zu halten und einen Rückblick auf die damaligen Inhalte zu machen, vor allem aber zu überlegen, was sich zwischenzeitlich zu den einzelnen neu geregelten Aspekten getan hat. Der Fokus der nachfolgenden Ausführungen liegt dabei primär auf den Reformen zu den Haftungsfragen und dem Personenschaden,[6] auf die vorgenommenen Veränderungen im Sachschaden wird hingegen nur relativ kurz eingegangen.

[3] Dazu näher u.a. Lang/Stahl/Suchomel NZV 2003, 441; Müller VersR 2003, 1; Bollweg NZV 2000, 187; Heß zfs 2002, 367; Lemcke RuS 2002, 265; Jahnke zfs 2002, 105; Hentschel NJW 2002, 433; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht, 2002, 1 ff.; Wagner NJW 2002, 2016; Freyberger MDR 2002, 867.
[4] 2. Schadensersatzrecht-Modernisierungsgesetz v. 19.7.2002 – BGBl 2002 I, Nr. 50, S. 2674 ff.
[5] Vgl. Müller zfs 2019, 247.
[6] Müller zfs 2019, 247.

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