Am 31.12.2018 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 – PKHB 2019) vom 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 2707). Danach steigen die ab dem 1.1.2019 vom Einkommen der Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 abzusetzenden Beträge für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, auf 223 EUR, für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner auf 491 EUR und für die Person, der die Partei gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, für Erwachsene auf 392 EUR, für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren auf 372 EUR, für Kinder von sieben bis 14 Jahren auf 345 EUR und für Kinder bis sechs Jahre auf 282 EUR.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 2/2019, S. 62

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