Der Kl. hielt bei der Bekl. eine private Kranken- und eine Pflegeversicherung. Die Bekl. erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise die Kündigung und den Rücktritt. Mit seiner beim LG erhobenen Klage begehrt der Kl. u.a. die Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Das LG hat den Rechtsstreit hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die private Pflegeversicherung fortbesteht, abgetrennt. Insoweit hat es den Rechtsweg zu dem Zivilgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen. Die dagegen vom Kl. eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl. sein Ziel, eine Sachentscheidung im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten herbeizuführen, weiter.

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