Der VN begehrt Rechtsschutzdeckung auf der Grundlage eines am 17.12.2016 abgeschlossenen ARB-Vertrages, in den seine Ehefrau als versicherte Person einbezogen war. Diese erhielt ab 2008 Leistungen ihres Berufsunfähigkeitsversicherers, der in der Folge – ergebnislose – Nachprüfungsverfahren durchführte. Der Berufsunfähigkeitsversicherer der Ehefrau leitete am 15.9.2016 ein weiteres Nachprüfungsverfahren ein und holte ärztliche Auskünfte ein. Schließlich kündigte sie mit Schreiben vom 6.12.2016 an, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das schließlich, 2017, zur Leistungseinstellung führte. Der ARB-VR stellte sich auf den Standpunkt, die Anfang Dezember 2016 angekündigte Einholung eines Sachverständigengutachtens führe dazu, dass nach § 4 Abs. 3a ARB kein Versicherungsschutz bestehe.

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