Wenn ein VN die Fahrleistung seines Fahrzeugs dem Kfz-VR auf Anfrage nicht mitteilt, kann der VR gem. den vereinbarten AKB den Beitrag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nach den für den VN ungünstigsten Kilometer-Annahmen berechnen (§§ 1, 38 VVG i.V.m. AKB).

AG Brandenburg, Urt. v. 10.9.2018 – 31 C 213/17

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