"… Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Kl. steht aus dem vereinbarten Kfz-Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien unter Beachtung der insofern hier zwischen den Parteien mit vereinbarten “Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung' – AKB – gegen den Bekl. noch ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 371,49 EUR zu (§§ 1, 33, 38, 40 ff. VVG i.V.m. den AKB)."

Die von der Kl. verwendeten Klauseln in ihren AKB und den Tarifbestimmungen sind nicht gem. §§ 305c, 307 BGB unwirksam. Ein Überraschungsmoment folgt insb. hier auch nicht – wie der Bekl. wohl meint, wenn er vortragen lässt, dass er “nach seinen individuellen Fähigkeiten sich nicht durch das umfassende Anlagekonvolut in der Weise habe durcharbeiten' können, “dass er die Obliegenheit, um die es vorliegend geht, bewusst wahrgenommen und verstanden hätte' – bereits daraus, dass die Überschreitung einer vereinbarten Jahreskilometerleistung nachteilige Folgen für den Bekl. als VN nach sich ziehen kann. Da die hier im Vertrag der Prozessparteien zugrunde gelegte Fahrleistung des Fahrzeugs des Bekl. von “6.000,00 km pro Jahr' mit Prämien-Vorteilen einhergeht, musste der Bekl. nämlich auch damit rechnen, dass eine Änderung dieser Bemessungsgrundlagen “Fahrleistung' für die Prämienberechnung durch eine Erhöhung des Risikos infolge einer evtl. erhöhten Fahrleistung zu einer Kompensation zugunsten des VR und der durch diesen vertretenen Versichertengemeinschaft führen kann (OLG Stuttgart r + s 2014, 61 f.; Rixecker zfs 2009, 212).

Die hier unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten AKB normieren nämlich unter Teil B Nr. 7 die Verpflichtung des Bekl. als VN, während der Laufzeit des Vertrages Änderungen von Merkmalen zur Beitragsberechnung gegenüber der Kl. als VR anzuzeigen. Teil B Nr. 7 dieser AKB sieht also vor, dass der Bekl. als VN Veränderungen von sich aus und ohne Aufforderung durch die Kl. anzuzeigen hat. Da dem Bekl. als VN die in seinem Kfz-Versicherungsvertrag berücksichtigten Tarifmerkmale im Versicherungsschein ebenso unstreitig mitgeteilt wurden (hier eine Fahrleistung des Fahrzeugs des Bekl. von lediglich “6.000,00 km pro Jahr'), war für den Bekl. auch transparent, dass sein Versicherungsbeitrag u.a. auch auf der jährlichen Fahrleistung seines Fahrzeugs beruht und dass er diese Jahres-Fahrleistung der Kl. gegenüber auch von sich aus anzuzeigen hatte.

Gemäß Teil C Nr. 13.3 (2) der vereinbarten AKB war die Kl. als VR auch berechtigt zu überprüfen, ob die beim Kl. berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung immer noch zutreffen. Diese Regelung berechtigte die Kl. zudem, sich vom Bekl. entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorlegen zu lassen.

Da der Bekl. als VN die Fahrleistung seines Fahrzeugs unstreitig aber der Kl. nicht von sich aus mitgeteilt bzw. angegeben hatte, hatte die Kl. als VR nach Teil C Nr. 13.3 (4) der vereinbarten AKB zunächst das Recht, den Beitrag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nach den für den Bekl. ungünstigsten Annahmen zu berechnen. Der Wegfall dieses gewährten Nachlasses ist insofern auch sachgerecht, da die Beitragsermäßigung nur unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Tarifmerkmale tatsächlich auch immer noch so vorliegen (OLG Stuttgart r + s 2014, 61 f.).

Darin vermag auch das erkennende Gericht grds. keine unbillige Sanktion zu erblicken, da es ansonsten jedem VN risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessen niedrige Jahres-Kilometer-Angaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zahlen zu müssen (…), und er später dann doch erheblich mehr Kilometer fährt.

Durch die Mitteilung der Kl. vom 6.5.2015 des aufgrund der Nicht-Mitteilung des Kilometerstands erfolgten Beitrags-Nachtrags hat hier somit auch nicht eine “Erhöhung des Beitrages' stattgefunden. Vielmehr nahm die Kl. mit dieser Mitteilung lediglich eine Fahrleistung des Fahrzeugs des Bekl. von “12.000,00 km pro Jahr' an, so dass insofern lediglich eine Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Prämienberechnung erfolgte.

Aus diesem Grunde war die Kl. dann aber auch berechtigt, das daraufhin erfolgte Kündigungsschreiben des Bekl. vom 14.7.2015 zurückzuweisen, da vorliegend eine Erhöhung des Beitrages hier gerade nicht erfolgt ist, welcher ggf. ein außerordentliches Kündigungsrecht des Bekl. hätte begründen können. Vielmehr wurde aufgrund der unstreitig nicht durch den Bekl. erfolgten Meldung des Kilometerstands bzw. der jährlichen Fahrleistung seines Fahrzeugs lediglich ein entsprechender Nachtrag von der Kl. eingefordert, welcher sogar noch durch eine nachträgliche Meldung der geforderten Daten – d.h. des konkreten Kilometerstandes seines Fahrzeugs bzw. der Fahrleistung – durch den Bekl. hätte abgeändert werden können.

Da der Bekl. jedoch weder den entsprechenden Beitrags-Nachtrag zahlte noch den Kilometerstand bzw. die Fahrleistung der Kl. mitteilte, war die Kl. dann auch wiederum berechtigt, den hier streitbefangenen Kfz-Versicherungsvertrag gem. §§ 384...

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