Selbst bei einem verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt kommen Wiederaufnahmeverfahren vergleichsweise selten, ca. ein- bis zweimal jährlich, vor. Überraschend oft haben die Anträge nach den – von Natur aus subjektiven – Erfahrungen des Verfassers auch Erfolg, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Aufrechterhaltung eines unrichtigen Bußgeldbescheides in der Sache ungerecht wäre. Demgegenüber könnte man denken, dass die Gerichte es bei ihrer rechtskräftigen Entscheidung belassen möchten, sich auch die erneute Arbeit ersparen möchten. Die diversen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zum Thema Wiederaufnahme des Verfahrens lassen dies vermuten. Eine restriktive Entscheidungspraxis und ablehnende Grundhaltung der Richter kann von hier aus jedoch nicht bestätigt werden.

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