Da grds. gem. § 360 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 OWiG durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt wird, empfiehlt es sich, neben dem Wiederaufnahmeantrag einen entsprechenden zusätzlichen Antrag zu stellen. Der Antragsteller, der tatsächlich nicht gefahren ist, wird nämlich regelmäßig von der Bußgeldstelle nach Rechtskraft aufgefordert, die Geldbuße zu überweisen und das Fahrverbot anzutreten. Das Gericht kann dann einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen, § 360 Abs. 2 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 OWiG.

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