Ein Antrag auf Wiederaufnahme eignet sich für rechtskräftig – notfalls erst nach Durchlaufen der Rechtsbeschwerdeinstanz – abgeschlossene Bußgeldverfahren; hier bleibt mangels weiterer Instanz dann "nur" noch der Weg über ein Wiederaufnahmeverfahren. Ergreift etwa die Fahrerlaubnisstelle aufgrund des Punktestandes des Betroffenen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG, so kann ihr gegenüber nicht eingewendet werden, er wäre nicht Fahrer des Pkw gewesen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gem. § 4 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 4 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Ein Bußgeldbescheid, der einen Verkehrsteilnehmer zu Unrecht mit einer Geldbuße belegt, weil die Ordnungswidrigkeit von einer anderen Person begangen worden ist, ist nicht nichtig.[7] Nur im Ordnungswidrigkeitenrecht kann das Verfahren mit dem Ziel des Freispruchs wiederaufgenommen werden. Nur durch einen erfolgreichen Antrag auf Wiederaufnahme kommt der Betroffene unter die Acht-Punkte-Grenze. Weitere praxisrelevante Anlässe sind Anordnungen von Aufbauseminaren für Fahranfänger gem. § 2a StVG oder Aufforderungen der Bußgeldstelle, unter Festsetzung einer Frist, das Fahrverbot anzutreten.

Beruht ein Punkt in Flensburg auf dem bundesweit bekannt gewordenen unrechtmäßigen Blitzer in Köln auf der A3 am AS Königsforst/AK Köln-Ost, Fahrtrichtung Oberhausen, so hatte die Stadt Köln zwar einst eine Internetseite eingerichtet[8] und gewährte auf einen Antrag des Verkehrsteilnehmers hin Rückzahlungen der Verwarnungs- und Bußgelder. Die Löschung eines Punkteeintrages oder die Aufhebung eines Fahrverbotes sind aber nicht vom rein finanziellen Ausgleichsprogramm der Stadt Köln umfasst. Der Betroffene ist dann auf einen Wiederaufnahmeantrag angewiesen.

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