Das AG Halle (Westfalen) nahm mit Urteil vom 7.12.2018[24] Stellung zu den Aufklärungs- und Mitteilungsobliegenheiten bei der Buchung von behindertengerechten Reisen. Weiß der Veranstalter, dass der Urlauber Rollstuhlfahrer ist, so hat er ihn von sich aus über die Geeignetheit des Beförderungsmittels und der Unterkunft unmissverständlich und vollständig aufzuklären. Indes kann der Veranstalter aus der bloßen Information des Buchenden, ein Mitreisender sei Rollstuhlfahrer, nicht ohne Weiteres auf das Erfordernis einer 100 % behindertengerechten Reise und Unterkunft schließen. Hier ist es Sache des Reisenden, dem Veranstalter entsprechende Bedürfnisse ausdrücklich mitzuteilen.[25] Im konkreten Einzelfall hat das AG Halle (Westfalen) daher die auf Reisepreisminderung und Schadensersatz gerichtete Klage der Reisenden letztlich abgewiesen, da trotz der für den Betroffenen äußerst unangenehmen Sitzposition während der Flüge nach Ansicht des Gerichts kein der Beklagten zurechenbarer Reisemangel vorlag. Der Reiseveranstalter hatte nämlich genau die Reiseleistungen erbracht, die zuvor mit der buchenden Klägerin besprochen und von dieser so gewünscht worden waren.

[24] AG Halle (Westf.), Urt. v. 7.12.2018 – 2 C 66/18.
[25] Ebenso bereits das vom AG Halle (Westf.) zitierte AG Frankfurt/M., Urt. v. 3.5.1999 – 29 C 1719/98-46, RRa 1999, 191.

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