Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung von der Kl. im Zusammenhang mit mehreren verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsklagen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages.

Zwischen der Kl. und der A besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den die ARB 2012 Anwendung finden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"(…) Ziffer 2.2: Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es?"

(2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (…)

j) wegen Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium; (…)“

Die Bekl. ist das Schadensabwicklungsunternehmen der A. Die Kl. beauftragte die RAe Dr. S. & B. zur gerichtlichen Geltendmachung der Zuweisung eines Studienplatzes in Humanmedizin im klinischen Abschnitt. Diese erbaten bei der Bekl. mit Schreiben vom 16.10.2014 Kostendeckung für Verfahren gegen die Hochschulen M, T und W zwecks Zuweisung eines Studienplatzes im Wintersemester 2014/2015. Die Bekl. lehnte die Kostendeckung ab. Bei keiner dieser drei Hochschulen konnte über die geführten Verfahren eine Studienplatzzuweisung erreicht werden. Deshalb beauftragte die Kl. die RAe Dr. S. & B., ihre früheren Prozessbevollmächtigten, Kapazitätsklageverfahren für den Erhalt eines Studienplatzes im Folgesemester gegen die Hochschulen J, M, T und S und zum Wintersemester 2015/2016 gegen die Hochschulen J, M, M und S zu führen. Mit Schreiben vom 21.9.2015 beantragten die früheren Prozessbevollmächtigten erneut Kostendeckung. Die Bekl. lehnte eine solche mit Schreiben vom 24.9.2015 erneut ab. Die Kl. verlangt von der Bekl. Erstattung der von ihr aufgewandten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

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