Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Unter dem 23.1.2018 beantragte die Gläubigerin bei dem AG Passau – Vollstreckungsgericht –, gegen die Schuldnerin gem. § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt:
19.10.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft | 28,80 EUR |
19.10.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften | 28,80 EUR |
6.12.2017 | Gerichtsvollzieherkosten/T., ELFRIEDE DR 1354/17 | 59,31 EUR |
7.12.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermögensauskunft | 41,40 EUR |
7.12.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung | 41,40 EUR |
22.1.2018 | Gerichtsvollzieherkosten/T., ELFRIEDE DR 1526/17 | 73,11 EUR |
23.1.2018 | Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Beschluss | 3,50 EUR |
23.1.2018 | Gesamtsaldo |
Diesem Antrag hatte die Gläubigerin Belege beigefügt.
Der Rechtspfleger des AG hat den Kostenfestsetzungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte beim LG Passau keinen Erfolg. Dies hat das LG damit begründet, in dem Kostenfestsetzungsantrag sei der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht angegeben. Ferner fehle es mangels Angabe des Gegenstandswertes, der Vorschriften des RVG und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich heraus verständlichen Berechnung der Anwaltskosten.
Die vom LG Passau zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte beim BGH keinen Erfolg.
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