Hinsichtlich der Schwierigkeit der Rechtslage ist in jüngerer Zeit die Variante der nicht ausgetragenen Rechtsfrage als Beiordnungsgrund anerkannt worden,[30] wozu auch das Problem des Vorhandenseins widersprechender gerichtlicher Entscheidungen zu zählen sein dürfte.[31] Die 2009 aufflammende Diskussion um die Verwertbarkeit von Messungen im Straßenverkehr ist mittlerweile durch das BVerfG selbst eingeebnet worden,[32] sodass hier kein Beiordnungsgrund mehr bestehen dürfte. Die Frage, ob ein Blutalkoholgutachten verwertet werden darf, dürfte, nachdem mittlerweile auch hier die Grundpfeiler durch die Oberlandesgerichte verankert wurden, keinen Fall der notwendigen Beiordnung mehr darstellen.[33] Dies könnte nur dann anders sein, wenn in einem Bundesland noch eine abweichende Ansicht im Vergleich zur Mehrzahl der übrigen Oberlandesgerichte vorherrschen sollte.
Ob die Verwertbarkeit von Messergebnissen ohne Freigabe der Messdaten seitens der Gerätehersteller zu einer neuen, nicht ausgetragenen Rechtsfrage werden könnte, muss sich erst zeigen, etwa nach dem 51. VGT 2013 in Goslar oder sobald OLG-Entscheidungen hierzu vorliegen, die sich mit der Thematik auseinandersetzen.[34]
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