Bezüglich der Schwere der Tat[6] sind neben der Verteidigungsfähigkeit des Betroffenen die Höhe der Geldbuße und die möglichen Nebenfolgen relevant.[7] Dabei ist das Fahrverbot an sich nicht als Nebenfolge ausreichend, um eine Beiordnung zu bejahen.[8] Unterschiedlich beurteilt wird das Problem der nur mittelbaren schweren Folge, also wenn bspw. ein Fahrverbot sicher zum Arbeitsplatzverlust führen wird.[9] Hierfür muss wohl wenigstens der Arbeitgeber als Zeuge angeboten werden bzw. die Vorlage einer eindeutigen Arbeitgeberbescheinigung sowie eine inzidente arbeitsrechtliche Prüfung, z.B. nach dem KSchG, seitens des Verteidigers erfolgen, um den Erfolg des Antrags nicht von vornherein zu gefährden. Auch bei einer Vielzahl von aktuell und noch demnächst drohenden Nebenfolgen ist die Frage des Arbeitsplatzverlustes virulent und ein möglicher Beiordnungsgrund.[10] Zur Konstellation, dass dem Betroffenen der Fahrerlaubnisentzug im Verwaltungsweg wegen einer kritisch hohen Punktezahl im Verkehrszentralregister (VZR) droht, erging erst neuerdings ablehnende Rechtsprechung (s.u. B. I.).

[6] Instruktiv abwägend für Strafsachen vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.2.1985 – 1 Ss 259/84 – NStZ 1986, 135; allgemein auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 2012, § 140, Rn 23 ff.
[7] Vgl. Bohnert, OWiG, 3. Aufl., 2010, § 46, Rn 40; Kurz in: KK-OWiG, 3. Aufl., 2006, § 60, Rn 31 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.8.1981 – 1 Ss 615/81 – NStZ 1981, 490.
[8] Vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 60, Rn 25.
[9] So Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 60, Rn 25; LG Mainz, Beschl. v. 6.4.2009 – 1 Qs 49/09 – NZV 2009, 404.
[10] LG Köln, Beschl. v. 9.12.2009 – 105 Qs OWi 382/09 – VA 2010, 54.

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