Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Bußgeldsachen scheint der rechtlichen Lage nach einfach zu sein: eine Beiordnung findet in den seltensten Fällen statt,[1] gerade weil man immer die Rechtsfolge als schlagendes Argument vor Augen haben muss. Was am Ende zu Lasten des Betroffenen im Urteil steht, wird als nicht gravierend angesehen, nicht einmal das Fahrverbot als Nebenfolge.[2] Dennoch wird immer wieder geäußert, dass das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, jedenfalls hinsichtlich bestimmter Fallkonstellationen, so detailliert umstritten ist, dass eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst kaum sachgerecht erfolgen könne. Ob dieser subjektive Eindruck richtig oder nur Verteidigerwunsch ist, soll anhand eines kurzen Überblicks zur Thematik geprüft werden.

[1] Senge in: KK-OWiG, 3. Aufl., 2006, § 71, Rn 20.
[2] Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 60, Rn 25.

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