Nach einem Verkehrsunfall, der bei dem Geschädigten zu einer psychischen Ausnahmesituation führte, mietete er ein Ersatzfahrzeug, dessen Tarif über den in der Fraunhofer-Liste aufgeführten Sätzen, jedoch den in der Schwacke-Liste festgehaltenen Sätzen entsprach. Die Bekl. glich die Rechnung in Höhe der Vorgaben der Fraunhofer-Liste aus. Den rechnerisch offen stehenden Betrag machte die geschädigte Kl. mit Erfolg geltend.

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