Die Entscheidung betrifft eine Verkehrssituation, in der es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, eine hinreichende Erkundigung über eine kostengünstigere Anmietung eines Mietwagens vorzunehmen. Unter dem Blickwinkel der Schadensminderung nach § 254 BGB wird dem Geschädigten grds. angesonnen, zu überprüfen, ob ihm ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" zugänglich ist, sodass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH zfs 2007, 505; vgl. auch BGH VersR 2009, 83). Eine Eil- oder Notsituation kann diese Obliegenheit zur hinreichenden Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen (vgl. BGH NJW 2010, 2569; BGH NJW-RR 2008, 714). So kann die Notwendigkeit der unverzüglichen Weiterfahrt zur Arbeitsstelle (BGH NJW 2010, 2569, 2570) ebenso wie die Notwendigkeit, eine sofortigen Weiterfahrt für eine Eil- und Notsituation sprechen (BGH NJW 2008, 759), die – ausnahmsweise – die Obliegenheit zur Erkundigung nach günstigeren Mietwagenkonditionen entfallen lässt.

Grds. besteht bei dieser Konstellation die schadensmindernde Obliegenheit des Geschädigten zu einem Wechsel in eine tarifgünstigere Miete eines Ersatzfahrzeugs. Diese immerhin mit nicht ersatzfähigen Aufwendungen verbundene Bemühung ist dem Geschädigten allerdings nicht zuzumuten, wenn er aufgrund der Ankündigung seiner Werkstatt davon ausgehen durfte, es sei mit einer rechtlichen Reparaturzeit von wenigen Tagen zu rechnen (vgl. BGH VersR 2009, 801).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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