Ist der einzige dem Beschuldigten zu machende Vorwurf lediglich darin begründet, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40-minütiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat, erfüllt deshalb sein Verhalten "gerade noch" den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und bewegt es sich somit am untersten Rand der Strafwürdigkeit, lässt der Umstand, dass der Beschuldigte entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, regelmäßig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen, so dass der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht als erfüllt anzusehen ist. (Rn 7)

LG Aurich, Beschl. v. 6.7.2012 – 12 Qs 81/12 (vorgehend AG Emden, Beschl. v. 19.6.2012 – 6 Cs 252/12)

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