Der Kl. macht die Verurteilung des beklagten Bundeslandes wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung auf Leistung immateriellen Schadensersatzes geltend. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde ab 1989 die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Nach dem damals geltenden Recht durfte die erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Die Höchstfrist wurde im Jahre 1998 aufgehoben und angeordnet, dass die Sicherungsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen weiter vollzogen werden dürfe. Die zuständige Strafvollstreckungskammer überprüfte und bejahte in regelmäßigen Abständen das Fortbestehen der Unterbringungsvoraussetzungen, Nachdem der EGMR die Änderung der Dauer der Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem Freiheitsrecht des Art. 5 EMRK und dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK erklärt hatte, hob das zuständige OLG den Beschl. der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf und veranlasste noch am Tage seines Beschl., dem 12.10.2010, die Entlassung des Kl. aus der Sicherungsverwahrung. Das BVerfG hat die Bestimmung über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und dem Freiheitsgrundrecht für verfassungswidrig erklärt. Der Kl. hat in der Inhaftierung von 1999 bis 2010, die unrechtmäßig gewesen sei, eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung gesehen und ein Schmerzensgeld gefordert, das entsprechend der Haftentschädigung für unberechtigte Haft mit 25 EUR pro Tag zu bemessen sei. Das LG ist dem gefolgt und hat der Klage i.H.v. 65.000 EUR stattgegeben. Die Entschädigung hat es unter Ansetzung eines Monatsbetrages von 500 EUR bemessen.

Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.

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