Die Entscheidung betrifft eine zwangsläufige Folge des Urteil des EGMR v. 17.12.2009 (19359/04), das die Änderung des § 67d Abs. 3 StGB i.d.F. von 1998 mit dem Freiheftsrecht nach Art. 5 EMRK und dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK für unvereinbar erklärt hat. Da der Kl. damit von konventionswidriger Haft betroffen war, weil eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 1a EMRK niedergelegten Rechts festgestellt war, wurde ein Schadensersatzanspruch ausgelöst, der auch Nichtvermögensschäden, damit Schmerzensgeld erfasste. Für deren Entstehen war ein Verschulden der die Freiheitsentziehung herbeiführenden staatlichen Stelle nicht erforderlich (BGH NJW 1966, 1021, 1023). Die Entscheidung bestimmt die passiv legitimierte Gebietskörperschaft und gibt die für die Schadenshöhe vorgeschriebene Bemessungsgrundlage an. Sie sieht auch in der "Rückwirkung" der zur Nichtigkeit des § 67d StGB a.F. führenden Entscheidung des EGMR keinen Hinderungsgrund für die Zuerkennung von Schmerzensgeld, sodass damit die Entscheidung Richtschnur für noch anstehende Entschädigungsklagen sein kann. Von praktischer Bedeutung ist es, dass Art. 5 Abs. 5 EMRK auch bei menschenunwürdiger Unterbringung des Untersuchungs- oder Strafgefangenen Anspruchsgrundlage auf Leistung einer Entschädigung sein kann, obwohl damit "nur" die Art und Weise der Freiheitsentziehung betroffen ist (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2463; KG NJW-RR 2005, 1478; Karpenstein-Mayer, EMRK, 2012, Art. 5 Rn 135).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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