Der Kl. ist Vater eines minderjährigen Kindes. Das Kreisjugendamt, dem der Kl. Abschriften seiner Verdienstbescheinigungen übermittelt hatte, war mit diesen Auskünften nicht zufrieden und übersandte dem Kl. umfangreiche Fragebögen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Daraufhin wandte sich der Kl. an einen Rechtsanwalt. Dessen Kosten weigerte sich die Bekl. als Rechtsschutzversicherer zu übernehmen mit der Begründung, es liege keine Änderung der Rechtslage und damit kein Rechtsschutzfall vor.

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