Der Kl. – über dessen Rechtsmittel der Senat am 10. November 2009 entschied – geriet auf der eisglatten Fahrbahn der Autobahn mit dem Pkw ins Schleudern, konnte den Wagen aber abfangen und auf dem Standstreifen abstellen. Er stieg aus dem Pkw, um das Warndreieck aus dem Kofferraum zu holen und die Stelle abzusichern. In diesem Augenblick stieß der Bekl. mit seinem Pkw, der ebenfalls von der Fahrspur geraten war, gegen den Wagen des Kl. und schob diesen ca. 30 Meter nach vorne. Der Kl. wurde mitgerissen und von der Autobahn geschleudert. Er erlitt erhebliche Verletzungen.

Das Berufungsgericht sprach dem Kl. nicht vollständigen, sondern auf eine Quote von 80 % geminderten Schadensersatz zu. Dabei berücksichtigte es zu Lasten des Kl., dass von seinem Pkw eine Betriebsgefahr ausging. Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel des Kl.; es blieb erfolglos.

Für die vorbeschriebene Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG genügt es, dass sich – schlagwortartig verkürzt – eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Davon war im Streitfall auszugehen. Ein von der Fahrbahn abgekommenes, auf dem Standstreifen zum Stehen gebrachtes, nicht abgesichertes Fahrzeug bildet ein Hindernis. Stößt ein nachfolgendes Fahrzeug hiergegen, dann ist das Unfallgeschehen auch von dem Betrieb des auf dem Standstreifen stehenden Fahrzeugs bestimmt. Das Berufungsgericht hatte dem Kl. mithin wegen der Betriebsgefahr seines Pkw zu Recht einen Mitverursachungsanteil zugemessen.

[6] BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 61/09 (Zurückweisung der NZB gegen OLG Celle, Urt. v. 28.1.2009 – 14 U 93/08).

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