StVG § 26 Abs. 3; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grds. unbeachtlich.

2. Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung.

3. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10

Mitgeteilt vom 10. Senat des VGH Baden-Württemberg, Mannheim

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