Der 1977 geborene Kl. hat den bekl. Gynäkologen wegen eines geburtshilflichen Behandlungsfehlers, der einen schweren Hörschaden des Kl. zur Folge hatte, auf den Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch genommen. Der seit 2001 arbeitslose Kl. hatte den Realabschluss erreicht und eine Ausbildung zum Tischler absolviert. Sein Vater ist Maschinenbautechniker mit Weiterqualifikation zum Berufsschullehrer für EDV, sein Bruder, der ausgebildeter Kommunikationstechniker ist, ist als Projektentwickler für Betriebssysteme tätig.

Das LG, dessen Urteil durch das BG bestätigt worden ist, stellte rechtskräftig fest, dass der Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. wegen dessen bei der Geburt davongetragenen Hörschadens alle seit 1985 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen ist. Der Kl. hat von dieser Entscheidung ausgehend seinen Verdienstausfallschaden nach der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informationstechnologie hätte erzielen können und dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen als Tischler bzw. dem nunmehr von ihm bezogenen Arbeitslosengeld berechnet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BG hat auf die Berufung des Kl. durch Grund- und Teilurteil den Klageanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als mit ihm der Verdienstsausfallschaden geltend gemacht wird, der sich aus 80 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tischlergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergibt. Im Übrigen hat es die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom BG zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Beide Revisionen wurden zurückgewiesen.

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