AKB § 11 Nr. 4

Leitsatz

Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer schuldet keine Entschädigung für ein von dem Geschädigten mitgeführtes Musikinstrument.

AG Coburg, Urt. v. 28.3.2008 – 12 C 1005/07

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Haftpflichtregress.

Die Klägerin ist Musikinstrumentenversicherer der Frau X. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat bei der Klägerin ein Cello versichert. Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Pkw von Frau X. Am 21.12.2005 kam es auf der BAB 4 zu einem durch Frau X verschuldeten Verkehrsunfall. Dabei wurde der von ihr geführte Pkw beschädigt. Im Kofferraum des beschädigten Fahrzeugs befand sich das bei der Klägerin versicherte Cello, das in einem dazugehörigen Etui transportiert wurde. Cello und Etui wurden bei dem Unfall zerstört. Ferner wurde der ebenfalls in dem Etui transportierte Cello-Bogen beschädigt. Den daraus resultierenden Gesamtschaden regulierte die Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin. Sie nimmt die Beklagte in Regress.

Aus den Gründen

Aus den Gründen:„ … Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Regressanspruch aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG), da das beschädigte Musikinstrument nicht in den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, § 11 Ziff. 4 AKB.

1. Gem. § 11 Ziff. 4 AKB sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen.

2. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit liegt keine der § 11 Ziff. 4 AKB genannten Ausnahmetatbestände vor, sodass es bei dem Grundsatz des Versicherungsausschlusses verbleibt.

a) Der erste Ausnahmetatbestand greift nicht, da nichts dafür vorgetragen ist, dass es sich bei dem Cello um eine üblicherweise mit sich geführte Sache von Herrn Y handelt. Auch aus den vorgetragenen Umständen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Cello um eine derartige üblicherweise mitgeführte Sache gehandelt haben könnte. Üblicherweise mitgeführte Sachen können nur solche sein, die unabhängig von Zweck und Ziel einer Fahrt dabei sind. Es muss sich um eine Sache handeln, die die beförderte Person, wenn sie unterwegs ist, gewöhnlich bei sich hat (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 11 AKB Rn 33; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, § 11 AKB Rn 12). Einen Katalog üblicherweise mitgeführter Sachen kann es naturgemäß nicht geben, da die Gewohnheiten der Menschen im Hinblick auf üblicherweise mitgeführte Sachen unterschiedlich sind. Trotz richterlichem Hinweis wurde jedoch nichts dafür vorgetragen, dass Y das Cello unabhängig von Zweck und Ziel der hier fraglichen Fahrt auch sonst gewöhnlich bei Fahrten bei sich hat.

b) Der zweite Ausnahmetatbestand greift ebenfalls nicht ein. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Cello um einen Gegenstand des persönlichen Bedarfs handelt, handelt es sich bei der hier fraglichen Fahrt jedenfalls nicht um eine solche, die überwiegend der Personenbeförderung gedient hat.

aa) Unter einer Fahrt, die überwiegend der Personenbeförderung dient, wird in der Kommentarliteratur die Fahrgastbeförderung i.S.d. ehem. § 15d StVZO verstanden, das heißt die Personenbeförderung mit einem Kraftomnibus, mit einem Taxi, einem Mietwagen mit Fahrer, einem Krankenkraftwagen oder einem Personenkraftwagen, mit dem Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PersbfG) durchgeführt werden. Keine Rolle soll es spielen, ob die Fahrtgastbeförderung geschäftlich i.S.v. § 8a StVG, entgeltlich, unentgeltlich ist oder im Zuge eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses stattfindet (vgl. Jacobsen, a.a.O., Rn 35; Knappmann, a.a.O., Rn 13).

bb) Dem schließt sich das erkennende Gericht an, wobei zur Begriffsbestimmung § 48FeV heranzuziehen ist, der § 15d StVZO zwischenzeitlich ersetzt hat.

Bei einer Personenbeförderung handelt es sich begrifflich allgemein um die Mitnahme von Personen in oder (etwa bei einem Motorrad) auf einem Kfz. Der zweite Ausnahmetatbestand des § 11 Ziff. 4 AKB stellt jedoch nicht allein auf Personenbeförderung als solche ab, sondern darauf, ob eine Fahrt “überwiegend’ der Personenbeförderung “dient’. Der grundsätzlich sehr weite Begriff der Personenbeförderung wird mit dieser Formulierung eingeschränkt, sodass nicht jede Mitnahme von Personen erfasst wird und insbesondere der Individualverkehr ausgeschlossen ist.

Die Einschränkung des Begriffs der Personenbeförderung dient dabei freilich nicht der Abgrenzung zur Sachbeförderung, da die Ausnahmetatbestände des § 11 AKB nur solche Sachen erfassen, die von einer beförderten Person mitgeführt werden. Auch dient die gewählte Terminologie nicht der Begrenzung der von beförderten Personen mitgeführten Sachen. Hierfür bedarf es der Einschränkung auf Fahrten, die überw...

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