Zunächst dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass ein Rückforderungsvorbehalt für den leistenden Versicherer im Ergebnis wertlos wäre, wenn man dem Versicherer nach Ablauf der Sechsmonatsfrist keinen Auskunftsanspruch gegen den Geschädigten zugesteht. Dieser Anspruch muss darauf gerichtet sein zu erfahren, ob der Geschädigte sein Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat. Auch der BGH scheint in der vorliegenden Entscheidung einen solchen Auskunftsanspruch vorauszusetzen, da anderenfalls die vom BGH[24] explizit angesprochene Leistung unter Rückforderungsvorbehalt dem Versicherer keinen Vorteil brächte.

Da zwischen Schädiger und Geschädigtem kein vertragliches, sondern lediglich ein einseitiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht, welches dem Gläubiger grundsätzlich keine Pflichten auferlegt, drängt sich die dogmatische Begründung einer solchen Auskunftspflicht des Geschädigten nicht gerade auf. Nahe liegen dürfte, sie nach Treu und Glauben aus § 242 BGB herzuleiten,[25] wie es z.B. im Bereich des Erbrechts anerkannt ist.[26] Daraus folgt, dass der Schädiger zur Leistung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Anspruchsteils nur gegen Zuerkennung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten verpflichtet ist.

Sicherlich werden in der Praxis die Fälle nicht selten sein, in denen der Geschädigte nach Erhalt des vollständigen Schadensersatzes in Höhe des Reparaturaufwandes jede weitere Kooperation mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ablehnt, da für ihn die Unfallregulierung schlicht abgeschlossen ist. Fraglich ist, welche Möglichkeiten sich dem Versicherer in dieser Situation bieten, in der er nicht weiß, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich über einen Zeitraum von sechs Monaten weitergenutzt hat.

[24] BGH a.a.O., Rn 17.
[25] Es handelt sich hierbei um einen Rechtsgrundsatz, der inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., München 2009, §§ 259 – 261, Rn 8 ff.
[26] Vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., §§ 259 – 261 Rn 11.

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