Der BGH hat klargestellt, dass es sich bei dem – grundsätzlich auch im vorliegenden Fall gegebenen – Erfordernis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von sechs Monaten um keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung handele, sondern die Frist lediglich eine beweismäßige Bedeutung entfalte. Die Weiternutzung für sechs Monate führe lediglich zu einem Indiz hinsichtlich des beim Geschädigten vorliegenden Integritätsinteresses. Eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs komme der Frist hingegen nicht zu.[11] An späterer Stelle des Beschlusses führt der BGH insoweit aus, dass durch die vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt sei.[12]

[11] BGH a.a.O., Rn 14.
[12] BGH a.a.O., Rn 17.

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