Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen auf Grund eines Verkehrsunfalls am 27.9.2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29.9.2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben u.a. zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 EUR pro Tag betrügen. Am 4.10.2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 EUR netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Betrag von 1.650,68 EUR zahlte die Beklagte 699,48 EUR. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.

Das AG hat der Klage in Höhe von 32,58 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

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