“Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes vom 20.10.2006 und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, da sie rechtwidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen; der Kläger hat Anspruch auf die Beauftragung der zuständigen technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO).

1. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen des Verfahrens der Erteilung der Fahrerlaubnis als "letzten Schritt" die zuständige technische Prüfstelle mit der Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E und der davon umfassten Klassen beauftragt. Da der Kläger nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, kann sein Klageziel nur auf die Erteilung des Prüfauftrags gerichtet sein, da die Ablegung der Fahrprüfung den abschließenden und von der Behörde inhaltlich nicht mehr zu überprüfenden Verfahrensschritt darstellt, der nach § 2 Abs. 2 S. 1 StVG, §§ 21 ff. FeV zur Erteilung der Fahrerlaubnis führt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zuvor zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Fahreignung ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Erteilung des Prüfauftrages zu untersuchen; sie ist ein konstitutives Element dafür, dass einem Bewerber eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV).

Die Behörde ist nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgemäß vorgelegt wird. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Aufforderung zur Beibringung eines solchen Gutachtens zu Recht ergangen ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2005, NJW 2005, 3081; BayVGH vom 14.9.2006, 11 CS 06.1475, juris). Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Klägers erfolgte zu Unrecht. Auch ansonsten bestehen keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers.

a) Die Aufforderung des Landratsamtes vom 8.3.2006 zur Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit findet in § 13 Nr. 1 FeV keine Stütze. In dem für die Beurteilung der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn 45, 62 zu § 113) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim Kläger Alkoholabhängigkeit vorliegen könnte.

Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besitzen Personen, die alkoholabhängig sind, die Fahreignung nicht. Ein Abhängigkeitssyndrom liegt nach der Nr. 2 des Vorspanns zu den Abschnitten F 10 bis F 19 der ICD-10 vor, wenn eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen besteht, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise bestehen ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben; es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom (zitiert nach Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl. 2005, F1x.2 Abhängigkeitssyndrom, S. 92 ff.).

In Übereinstimmung mit diesem Definitionsansatz von “Abhängigkeit" in der ICD-10 halten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung fest, dass die sichere Diagnose einer Abhängigkeit nur gestellt werden sollte, wenn während des letzten Jahres vor der Diagnose drei oder mehr der sechs in Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien aufgeführten Kriterien (sie übernehmen die beschreibenden Merkmale der ICD-10 und konkretisieren sie z.T. näher) gleichzeitig erfüllt waren (zitiert nach Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 156)."

Von den dort zitierten sechs Kriterien kommt beim Kläger nur die als Kriterium 4 umschriebene Toleranzbildung in Betracht. Es sind jedenfalls derzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger – wie in diesem Kriterium umschrieben – eine zunehmend höhere Dosis des Rauschmittels einnehmen muss, um die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen.

Als singulärer Wert stellt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass die betroffene Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Ein dahingehender Verdacht kann u.U. bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,3 Promille, jedenfalls aber bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille begründet sein (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Rn 16 zu § 2 StVG). Wie § 13 Nr. 2 lit. c FeV zeigt...

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