Der Beklagte erstrebt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung seiner ehemaligen Ehefrau, die ihn wegen behaupteter Vergewaltigung in zwei Fällen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz des materiellen Schadens für Vergangenheit und Zukunft in Anspruch nimmt. Im Strafverfahren war der Beklagte wegen zweier zum Nachteil der Klägerin begangener Vergewaltigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt worden. Der Beklagte hat behauptet, dass es nur ein einziges Mal und ohne Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen sei. Dabei sei er betrunken und deshalb nur eingeschränkt schuldfähig gewesen.

Der Urkundenbeweis im Wege der Verwertung der Strafakten sei nicht zulässig, sodass der Ausgang des Rechtsstreites von dem Ergebnis der beiderseitigen Parteieinvernahme abhänge und damit "offen" sei. Das LG hat das Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Erfolgssaussicht zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg.

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