Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine Schadensersatzklage gegen den Praxisabwickler seiner früheren Kanzlei als Rechtsanwalt und Honorar. Nach Zurückgabe der Zulassung abzurechnende Honoraransprüche konnte er nicht verwirklichen, weil dieser ein Guthaben auf einem Anderkonto, aus dem die Honoraransprüche befriedigt werden sollten, an den inzwischen insolventen Mandanten ausgekehrt hatte. Die Beklagte verweigerte Deckung wegen eines Zusammenhangs mit der selbständigen freiberuflichen Tätigkeit des Klägers.

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