Macht ein früherer Rechtsanwalt und Notar Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Praxisabwickler wegen Vereitelung der Auszahlung von nach Zurückgabe der Zulassung abzurechnenden Honoraransprüchen geltend, so besteht kein zum Deckungsausschluss führender Zusammenhang mit der selbständigen und freiberuflichen Tätigkeit.

AG Schöneberg, Urt. v. 30.11.2006 – 106 C 263/06

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