Die Klägerin hat die Verurteilung des beklagten Reiseveranstalters wegen eines im Urlaubsklub erlittenen Unfalls auf Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und den Ausspruch der Feststellung verfolgt, dass die Beklagte ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen hat. Die Klägerin und ihre Tochter hatten einen einwöchigen Pauschalurlaub bei der Beklagten gebucht und in dem R Klub eine im Klubtheater stattfindende Animationsveranstaltung besucht. Im Rahmen eines Wettbewerbs bot die Animateurin einem Kind die Wette an, dass es seiner Mutter nicht gelingen werde, in zwei Minuten sechzig verschiedene Schuhe einzusammeln. Die Zuschauer begannen daraufhin, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Ein Schuh mit einem hohen spitzen Absatz traf die in der ersten Reihe sitzende Klägerin, die Kopfschmerzen, Übelkeit, Benommenheit und Erbrechen verspürte. Nach ihrer Rückkehr aus dem Pauschalurlaub suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung feststellte. Diese Schmerzen klangen vollständig nach einer Woche ab. Fünf Monate später traten bei der Klägerin Kopfschmerzattacken auf, kurze Zeit danach zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen. Die Klägerin hat diese Beeinträchtigungen auf die im Pauschalurlaub erlittenen Verletzungen zurückgeführt und angegeben, sie habe hierbei ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des LG der Klage bis auf die Reisepreisminderung stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht.

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