[7] “I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

[8] Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. …

[9] Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. …

[11] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand. …

[12] 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 BGB).

[13] a) Nach st. Rspr. des BGH trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Klub und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Klubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienklubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Urt. v. 18.7.2006 – X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leistungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsruhe MDR 2004, 35).

[14] b) Da hier die Beklagte auf Grund der Reisebeschreibung in ihrem Prospekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Klubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltungen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin, dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschulden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern gehörte zum Personal des Klubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Klubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der st. Rspr. des BGH, wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters i.S.d. § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt (Urt. v. 25.2.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig). …

[16] Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher zu verneinen.

[17] 2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hingegen in Betracht.

[18] a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

[19] aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.

[20] Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rn 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden auf Grund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, a.a.O.; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14).

[21] … Nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwend...

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