“Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. §§ 33, 48 LuftVG Schadensersatz wegen des Ereignisses vom 10.7.2005 i.V.m. §§ 252 BGB verlangen, da der Beklagte in jedem Fall auf Grund der Betriebsgefahr das Flugzeugs haftet und ein Mitverschulden der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände dieses Schadensfalles nicht gegeben ist.

Die Klägerin wurde beim Betrieb des dem Beklagten gehörenden Luftfahrzeugs erheblich in ihrer Gesundheit verletzt, da das vom Flugzeug herunterhängende Schleppseil in diesem Schadensfall Bestandteil des Luftfahrzeuges war, da es bestimmungsgemäß im Zusammenhang mit dem Schleppflug vom Flugzeug herabhing. Das Schleppseil im Zusammenhang mit dem Flugzeug führte auch zu den schwer wiegenden Verletzungen der Klägerin, wie sie in dem Bericht das Klinikums Dortmund-Nord festgehalten worden sind.

Ein Verschulden des Beklagten für den eingetretenen Schadensfall ist nicht Anspruchsvoraussetzung, da es sich um eine reine Betriebshaftpflicht handelt, die zudem vom Beklagten durch Abschluss einer Versicherung abzusichern war und tatsächlich auch abgesichert wurde.

Ein Mitverschulden gem. § 34 LuftVG i.V.m. § 254 BGB ist nicht ersichtlich.

Insbesondere ist die Beschilderung nicht so gestaltet, dass hiernach Fußgängerverkehr bei Flugbetrieb klar und eindeutig untersagt wäre.

Die Hinweisschilder auf ein Verbot des Betretens des Geländes während militärischer Übungen berührt die Haftung des Beklagten nicht, da unstreitig eine militärische Übung nicht stattfand.

Das Hinweisschild: “Flugplatz! Betreten verboten’ bezieht sich eindeutig lediglich auf den Bereich des Ackers neben den Landebahnen und nicht auf den U.weg selbst, sodass hieraus keine Rückschlüsse zu ziehen sind.

Schließlich war auch das Schild: “Achtung! Flugschneise’ nicht geeignet, die Klägerin vor der konkreten Gefahr zu warnen, sodass ihr eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt nicht anzulasten ist. Aus diesem Schild konnte die Klägerin als objektive einsichtige Erklärungsempfängerin lediglich ableiten, was ihr auch bekannt war, dass über dem U.weg wie auch dem angrenzenden Gelände Segelflugbetrieb stattfindet, und dass im Zusammenhang mit dem Segelflugbetrieb ein Überfliegen des Weges in niedrigerer Höhe als normal möglich war. Dem Schild ist aber nicht zu entnehmen, dass der Benutzer des U.weges damit zu rechnen hatte, dass er mit einem von einem Flugzeug bis auf den Boden herabhängenden Schleppseil konfrontiert würde, das aus der Entfernung nur schlecht erkennbar ist und vom Flugzeugführer nicht beeinflusst werden kann. Der Klägerin konnte auch nicht vorgeworfen werden, dass sie erst spät das Vorhandensein des Schleppseils und die von diesem ausgehende Gefahr realisierte und daher nicht mehr in der Lage war, dem Seil auszuweichen. Sie selbst hat angegeben, dass sie sich zu dem Flugzeug herumgedreht habe, nachdem sie das Geräusch wahrgenommen habe, dass sie aber erst im letzten Augenblick das herunterhängende Schleppseil und die sich hieraus ergebende Gefahr erkannt habe. Da die Gefahr als solche konkret früher deutlich sichtbar noch allgemein vorhersehbar und auch nicht auf Grund der vorhandenen Beschilderung signalisiert worden war, ist für eine Mithaftung der Klägerin gem. § 254 BGB keinerlei Ansatz: erkennbar.

Zur Schadenshöhe gilt Folgendes:

I. Schmerzensgeld

Die Klägerin erlitt durch das Unfallgeschehen ein Polytrauma mit lebensbedrohlichen, dauerhaften Auswirkungen, wobei vor allem die Dauerschäden von Bedeutung sind in Form des Fehlens der Milz, der Narbenbildung und der psychischen Schädigung, die für mehrere Wochen bestehende Lebensgefahr sowie fortdauernder Anfälligkeit für Erkrankungen der Niere und der Leber sowie der Lunge.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge, allein erziehende Frau, die in ihrem Betrieb trotz der Teilzeit-Beschäftigung als Abteilungsleiterin eine Position erlangt hatte, die – ohne das Unfallgeschehen – eine gute Aufstiegschance beinhaltete. Dass diese Chance dadurch, dass die Klägerin seit dem Unfall weder körperlich noch nervlich belastbar ist, nachhaltig gefährdet ist, wurde vom Beklagten nicht bestritten und ist darüber hinaus nachvollziehbar, da bekannter Maßen bei Einzelhandelsketten auch auf Abteilungsleiter-Ebene körperliche Mitarbeit gefordert wird.

Weiter fällt – wie schon angeführt – ins Gewicht die Narbenbildung im gesamten Arm- und Thoraxbereich, die vor allem für eine junge, attraktive Frau psychisch als besonders belastend empfunden werden muss.

Über die Schwierigkeit der Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses hinaus hat das Gericht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass die Klägerin im Umgang mit ihrem damals 5-jährigen Sohn stark beeinträchtigt ist, mit dem sie seit dem Unfallgeschehen nicht mehr ungehindert toben kann, und den sie nicht einmal in Gefahren- oder Trostmomenten hochheben kann.

Schließlich war schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der verschuldensunabhängig gegenüber der Klägerin auf Grund der Betriebsgefahr des Flu...

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