1. Der Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des wegen einfacher Fahrlässigkeit haftenden Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2. S. 1 VVG) hat nur nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. Zu berücksichtigen sind daher nur der Zeitwert i.S.d. Gebäudeversicherung und die Positionen, für die der Haftpflichtversicherer ebenfalls einzustehen hat (hier Mietsachschäden i.S.d. Haftpflichtversicherungsbedingungen).

2. Bei gleicher Höhe der Leistungspflichten, bezogen auf den gemeinsam gedeckten Bereich, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von 50 %.

OLG Köln, Urt. v. 3.7.2007 – 9 U 51/06

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