“ … II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist teilweise begründet …

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann sie nicht verlangen.

a) Auszugehen ist davon, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden durch leichte Fahrlässigkeit – wie dies im vorliegenden Fall anzunehmen ist – verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an der gemieteten Sache deckt (so BGH VersR 2006, 1536). Für diese Ansicht, der sich der Senat bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts anschließt, spricht eine Interessenabwägung im Rahmen der Vertragsverhältnisse (wird ausgeführt).

Die Folge dieser interessengerechten Auslegung ist, dass man dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zubilligen muss. Dieser Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG. Eine unmittelbare Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG scheidet aus, weil der Regressverzicht nicht zu einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäudeversicherung führt. Es besteht kein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen den Gebäudeversicherers, sondern er wird im Verhältnis zum Versicherer lediglich so behandelt, als sei er versichert. Diese der Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage rechtfertigt eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 S. 1 VVG. Andere Ausgleichsansprüche werden durch diese Spezialregelung verdrängt (BGH, a.a.O.).

b) Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat (so BGH, a.a.O.). Soweit die Meinung vertreten wird, bei der analogen Anwendung der § 59 Abs. 2 VVG müsse der Haftpflichtversicherer den Schaden voll tragen, der Regressverzicht des Gebäudeversicherers sei subsidiär (vgl. Breideneichen, VersR 2005, 501; Prölss, ZMR 2004, 389), ist dem nicht zu folgen. Die Ausgleichspflicht des § 59 Abs. 2 VVG würde entfallen, wenn ein Versicherer nur subsidiär haftet (vgl. BGH a.a.O. sowie VersR 2004, 994).

Wenn man den Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der Versicherer vornimmt und nur auf diejenigen Positionen beschränkt, bei denen die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind (so BGH VersR 2006, 1536; vgl. dazu Möller, in: Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 59, Anm. 35; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V II 18), also Identität besteht, so bedeutet das vorliegend, dass nur der Zeitwert i.S.d. Gebäudeversicherung (§ 14 VGB 88) und die – hier in Betracht kommenden – zu ersetzenden “Mietsachschäden’ i.S.d. Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.1, 1.1. der Besonderen Bedingungen, § 1 AM AHB 98, § 249 BGB) im Ausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687). Diese Berechnungsweise berücksichtigt außerhalb des deckungsgleichen Überschneidungsbereichs liegende Positionen, für die nur eine der Parteien eintrittspflichtig ist, demnach nicht.

In der Gebäudeversicherung richtet sich die Entschädigungsberechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Neuwert (§ 15 VGB 88). In der Haftpflichtversicherung gewährt der Versicherer nach näherer Maßgabe Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Umfang des Ersatzanspruchs im Haftpflichtbereich richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Die versicherungsrechtlichen Begriffe des Neuwert- und Zeitwertschadens bzw. der Neuwertspitze sind dem Haftpflichtrecht fremd.

Die Ersatzverpflichtungen sind nur deckungsgleich, soweit sie den Zeitwert i.S.d. Gebäudeversicherung und die Positionen betreffen, die der Haftpflichtversicherer korrespondierend nach Haftungsrecht i.V.m. dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu ersetzten hat. Darauf hat sich der Ausgleich zu beschränken (vgl. BGH, a.a.O.; auch Neugebauer, VersR 2007, 623).

Die Ansicht der Klägerin würde dazu führen, dass Positionen berücksichtigt würden, für die der Haftpflichtversicherer nicht einzustehen hat. Er müsste dann mehr ausgleichen als seinem Anteil an dem gemeinsam gedeckten Betrag entspricht (so allerdings LG Kassel, Urt. v. 25.1.2007 – 1 S 50/06; LG Köln VersR 1982, 1165 … anders wohl OLG Hamm VersR 1986, 544). Auch der Regressanspruch gegen den Mieter würde nur den Haftpflichtschaden betreffen. Wenn der Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG analog Folge des Regressverzichts sein soll, so ist eine Beschränkung des...

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