Der Kläger, Fahrer und Halter und Eigentümer eines Pkw hat die Beklagtem aus einem Unfallereignis vom 1.11.2006 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das von dem Beklagten zu 1) gefahrene Gespann, bestehend aus einem Lkw und einem Tandem-Anhänger, wobei Versicherer des Lkw die Beklagte zu 2), Haftpflichtversicherer des Anhängers die Beklagte zu 3) war, wurde von dem Fahrzeug des Klägers auf der BAB überholt. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Nach der Darstellung des Klägers sei es zu dem Unfall gekommen, weil der Hänger beim Überholen gegen den überholenden Pkw gestoßen sei. Die Beklagten haben zur Unfallursache sich darauf bezogen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw auf Grund eines Fahrfehlers gegen den auf der rechten Fahrspur ordnungsgemäß fahrenden Hänger gestoßen sei. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, die Anhörung der Fahrer und die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens ergaben keine Klärung, welche der beiden Unfallursachen zutreffend war. Das AG gelangte zu einer Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten der Beklagten.

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