Die Kodifizierung eines Schadensersatzes für entgangene Urlaubsfreude zeigt eine weitere Entwicklung des Rechts. Nicht, weil über diese Bestimmung Dritte, also die Mitreisenden des Vertragspartners, in einen Schadensersatzanspruch unmittelbar einbezogen werden; sie haben nämlich, wenngleich auf noch nicht endgültig geklärter rechtlicher Grundlage,[44] eigene Schadensersatzansprüche.

Interessant ist vielmehr die Diskussion um die Frage, was "Schaden" im Zusammenhang mit vertaner Urlaubszeit ist. Vor der Einführung der §§ 651a ff. BGB kommerzialisierte die Rechtsprechung diesen Schaden. Urlaub diente der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft. Vertaner Urlaub war also ein Vermögensschaden, so dass Rentnern, Arbeitslosen und Studenten kein dementsprechender Ersatzanspruch zugesprochen wurde.[45] Im Zuge der Diskussion um die gesetzliche Regelung des Reisevertragsrechts wurde diese Kommerzialisierung als Beschränkung und als ungerecht empfunden. Erholungsurlaub als solchem sei ein entschädigungsfähiger Wert beizumessen, denn es ginge (auch) darum, dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit auch entsprechende Urlaubsfreude zu vermitteln.[46]

Das bedeutet bei aller dogmatischen Diskussion um die Rechtsnatur dieses Schadensersatzes,[47] dass ihm eine immaterielle Komponente nicht abgesprochen werden kann; wenn man ihn nicht, wie weite Teile der Literatur dies tun, sowieso als Nichtvermögensschaden einzuordnen hat. Denn anders wäre – um die nette Formulierung von Schiemann[48] zu zitieren – nicht zu erklären, wieso bei einem Kfz-Schaden ein Nutzungsausfall nur denjenigen zuzusprechen ist, die ein Kraftfahrzeug besitzen. Folglich billigt das Gesetz jedem eine Kompensation in Geld für den immateriellen Verlust an Urlaubsfreude zu.

Warum das Recht aber denjenigen, für die Ehe und Familie ein Grund zur Freude sind, keinen Ersatzanspruch zubilligt, lässt sich schwer nachvollziehen. Das ist umso weniger einsichtig, als Ehe und Familie in aller Regel länger dauern als eine Urlaubsreise und, im Unterschied zu dieser, sogar Grundrechtsschutz haben.

Man kann im Übrigen auch nicht sagen, mit der Zuerkennung eines Angehörigenschmerzensgeldes müsse bis zu einer dementsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers gewartet werden. Denn der Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude entstand auch nicht mit der Einführung des § 651f BGB. Dies ist vielmehr die gesetzgeberische Umsetzung der "Seereise-Entscheidung" des BGH[49] – keine Lücke.

[44] Staudinger-Eckert, BGB, § 651f Rn 38 m.w.N.
[45] Z.B. BGHZ 77, 116; vgl. ausführlich Staudinger-Eckert, BGB, 13. Aufl. [2003], § 651f Rn 39 ff.
[46] Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks 8/2343/11.
[47] Zusammenfassend dazu Staudinger-Eckert, BGB, § 651f Rn 45 ff.
[48] A.a.O. § 651f Rn 55.
[49] Staudinger-Schiemann, BGB, § 253 Rn 13. Aufl. (1998) Rn 18.

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