“Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz in der oben genannten Höhe gem. den §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG auf Grund des Unfalls zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt vom Zeugen R gefahren wurde.

Dass ein Unfall zwischen diesen Fahrzeugen stattfand steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Zeuge B glaubhaft ein Unfallereignis geschildert hat. Das Gericht ist allein auf Grund der Aussage des Zeugen R davon überzeugt, dass es zu einem Unfall zwischen den Fahrzeugen gekommen ist. Dies hat der Zeuge nämlich gerade überzeugend geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge in irgendeiner Art die Unwahrheit gesagt haben könnte sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt deshalb, weil der Zeuge das Datum des Unfalles falsch wiedergegeben hatte. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von ihm abgegebene Darstellung – die offensichtlich auf Aufforderung der Beklagten zu 2) erfolgte – erst zwei Monate nach dem Unfallereignis abgegeben wurde. Hier ist es verständlich, dass eventuell das Datum vertauscht wird. Insoweit gründet sich die Überzeugung des Gerichtes insbesondere auf diese Aussage, weil keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, warum der Zeuge insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte. Es gibt offensichtlich keine Verbindungen zwischen den Parteien.

Für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden haftet die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer eines an Unfall beteiligten Fahrzeuges jedoch nur in Höhe von 2/3 der entstandenen Schäden. Da auch der Kläger am Unfall beteiligt ist war eine Haftungsverteilung gem. §§ 7, 17 StVG vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Unfall für den Kläger eine höhere Gewalt darstellte. Der Unfall war aber für den Kläger auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme spricht eher alles dafür, dass keine Unvermeidbarkeit vorliegt. Der Straßenverlauf ist – ausweislich der vorgelegten Lichtbilder – gerade. Der Trecker des Beklagten musste deshalb für den Kläger frühzeitig erkennbar gewesen sein.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erschien eine Betriebsgefahr, die dem Kläger zuzurechnen ist, von 1/3 angemessen. Das Gericht hat hierbei zwar berücksichtigt, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges mit dem Trecker mit einem Arbeitsgerät rückwärts aus einer unübersichtlichen Stelle herausgefahren ist. Auf der anderen Seite ist der Straßenverlauf jedoch derart breit, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger nicht hätte mit seinem Fahrzeug bei gehöriger Vorsicht und Sorgfalt ausweichen können.

Der Höhe nach hat der Kläger damit einen Anspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Er hat einen Anspruch auf Erstattung von 1/3 der auf Grund des Unfallereignisses entstandenen Sachschäden ans einem Pkw sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR.

Das Gericht ist – entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen B auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass sich die Sachschäden am Fahrzeug, die unfallbedingt sind, insgesamt 2.883,57 EUR betragen. Auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens steht fest, dass dies die einzigen Schäden sind, die auf Grund des Unfalles entstanden sind. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, insbesondere die Beschädigungen vorne rechts am Kotflügel und hinten am Fahrzeug können nicht von dem Unfallereignis stammen. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige insoweit irrt sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige ist offensichtlich von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat die zutreffende Unfallstelle gesichtet und ein Höhenmaß an den Fahrzeugen vorgenommen. Auf Grund dieser konnte er ausschließen, dass die weiterhin geltend gemachten Schäden vom Unfallereignis herrühren. Hieran ändert auch nichts die Aussage des vom Kläger benannten und letztlich vernommenen Zeugen. Dieser konnte nicht hinreichend substantiiert bestätigen, dass die weiter gehenden Schäden aus dem Unfallereignis herrühren. Hiergegen spricht vielmehr auch das Gutachten.

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR.

Bezüglich der geltend gemachten Beschädigungen am Fahrzeug konnte auch eine Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt werden. Bei den Schäden handelt es sich um konkret aus dem Unfallereignis heraus abzuleitende Schäden. Der Sachverständige hat gerade eine Rechnung vorgenommen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe die Schäden entstanden sind.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfiele allein deshalb gänzlich, weil er falsche Angaben zum Unfallereignis gemacht hat vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die von der Beklagten zitierte Rspr. ist nur dann anwendbar, wenn nicht auszuschließe...

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