[1] Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.

[2] Am 3.9.2020 wurde der Vater der am 5.6.2001 geborenen Klägerin bei einem Verkehrsunfall getötet, den die Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verursacht hatte. Die Beklagte zu 1 war mit dem von ihr geführten Pkw beim Durchfahren einer Kurve auf die Fahrspur des ihr auf seinem Motorrad entgegenkommenden Vaters der Klägerin geraten und hatte diesen frontal erfasst. Er verstarb noch am Unfallort. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls lebte die Klägerin noch bei ihren Eltern.

[3] Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2 der Klägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 7.500 EUR. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes von mindestens 22.500 EUR nebst Zinsen.

[4] Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 4.500 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.

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