GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9 S. 3; BImSchG § 47d § 47f

 

Leitsatz

1. Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kommt auch auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr in Betracht.

2. Die Ermittlung der für eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf keiner örtlichen Schallmessung, sondern erfolgt durch Berechnung.

3. Die Herabsetzung der für das Beschwerdevorbringen geltenden Darlegungsanforderungen kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, wenn der Beschwerdeführer, der den Mangel an überprüfbaren Unterlagen rügt, zu weiterem Vortrag zu dem nur vermuteten Inhalt gerade dieser Unterlagen nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 -).

4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die mit der Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf einer Strecke von 550 Metern verbundene Verlangsamung der Reisezeit dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage-) Verfahrens zuzumuten.

OVG NRW Beschl. v. 27.10.2023 – 8 B 688/23

zfs 1/2024, S. 59

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