Hinsichtlich der vorliegenden Tat liegt das Verfolgungshindernis der Verjährung vor, gem. §§ 31, 46 OWiG, § 206a StPO. Vorliegend ist die Akte am 12.8.2022 bei Gericht eingegangen. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 26 Abs. 3 S. 1 StVG sechs Monate, sodass mit Ablauf des 11.2.2023 Verjährung eingetreten ist. In der Zwischenzeit fand keine verjährungsunterbrechende Maßnahme gem. § 33 OWiG statt. Daran ändert auch die Terminsverfügung vom 25.10.2022 nichts. Mangels Ausführung der Terminsverfügung handelt es sich dabei um ein reines Internum.

Zwar kann entsprechend dem Wortlaut der Norm alleine die getroffene Verfügung, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit die Hauptverhandlung durchzuführen, bereits als wirksame Anberaumung der Hauptverhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG angesehen werden, durch welche die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird (vgl. Göhler NStZ 1982, 12; Göhler NStZ 1988, 65), ohne dass es auf die erforderlichen Ladungen zum Hauptverhandlungstermin ankäme. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn die Terminsverfügung zu keinem Zeitpunkt ausgeführt wurde, wie sich vorliegend aus dem Aktenvermerk ergibt. In diesem Fall schlägt die Annahme, es habe sich bei der Anberaumung der Hauptverhandlung bereits um einen "ernst gemeinten" Termin gehandelt, fehl. Nachvollziehbare Gründe, warum die Ladung aufgeschoben wurde, sind nicht ersichtlich. Die am 17.2.2023 getroffene Verfügung, der Hauptverhandlungstermin werde auf Mittwoch, den 14.6.2023 bestimmt, war aufgrund der mit Ablauf des 11.2.2023 eingetretenen Verjährung nicht geeignet, diese zu unterbrechen.

Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Der Betroffene hat gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen Auslagen zu tragen, da nach Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht besteht (Meyer Goßner 55. Auflage, § 467 StPO Rn 16).

Mitgeteilt von RA Alexander Gratz, Bous

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