1. Eine in einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt formulierte Belehrung über die Widerrufsfolgen: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs." setzt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht in Lauf, weil sie die Rechtsfolgen des Widerrufes nach §§ 9, 152 VVG unzureichend wiedergibt.

2. Die Treuwidrigkeit der Ausübung eines Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die eine normale Vertragsdurchführung darstellen. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Rostock, Verfügung vom 11.4.2023 – 4 U 150/22

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