Die Entscheidung des OLG Bamberg ist zutreffend.

Geht es um die Kosten aufgrund einer Tätigkeit eines Terminsvertreters, muss zwischen zwei unterschiedlichen Konstellationen unterschieden werden, was im Fall des OLG Bamberg der Rechtspfleger des LG Würzburg nicht getan hat.

Der Mandant beauftragt den Terminsvertreter selbst

Vertragsverhältnis

In dieser Fallgestaltung beauftragt der Mandant den Terminsvertreter entweder durch eigene Erklärungen im eigenen Namen oder er wird hierbei durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der dem Terminsvertreter den Auftrag im Namen des Mandanten erteilt. Ein solcher Fall stand beim OLG Bamberg nicht zur Entscheidung an. In beiden Variationen schuldet der Mandant dem Terminsvertreter aus dem auf diese Weise mit ihm zustande gekommenen Anwaltsdienstvertrag die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe der Nrn. 3401 ff. VV RVG. Daneben hat der Mandant aufgrund des mit dem Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Anwaltsdienstvertrags dessen Vergütung zu zahlen, die sich im Regelfall ebenfalls nach den RVG bestimmt.

Erstattungsrechtliche Folgen

Durch diese Art der Vertretung, nämlich einerseits durch den Prozessbevollmächtigten und andererseits durch den Terminsvertreter, fallen im Regelfall Mehrkosten an. Diese Mehrkosten sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn einmal die Voraussetzungen für die Erstattung von Terminsreisekosten für den Prozessbevollmächtigten vorliegen und zum zweiten die durch die Einschaltung des Terminsvertreters entstandenen Mehrkosten die hierdurch ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nicht über 10 %, übersteigen (BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; BGH RVGreport 2012, 423 [ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [ders.]; BGH AGS 2023, 321 (N. Schneider). Betragen die Terminsvertreter-Mehrkosten bis 110 % der ersparten Terminsreisekosten, so sind sie in voller Höhe erstattungsfähig (s. ausf. Hansens RVGreport 2012, 122 ff.). Übersteigen diese Mehrkosten die ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten um mehr als 10 %, sind die Mehrkosten dann in Höhe von 110 % der ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig (BGH AGS 2015, 241 = zfs 2015, 404 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 267 [Hansens]). Den darüber hinausgehenden Betrag muss die Partei dann selbst tragen.

Der im Auftrag des Mandanten tätig gewordene Terminsvertreter verdient im Regelfall eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG sowie die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Die Mehrkosten setzen sich meist aus der Verfahrensgebühr, der Postentgeltpauschale und der Umsatzsteuer zusammen. Die 1,2 Terminsgebühr des Terminsvertreters gehört in Regelfall nicht zu den Mehrkosten. Eine Terminsgebühr wäre nämlich auch dann angefallen, wenn der Prozessbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte (siehe Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 3104 VV RVG). Ist hingegen dem Prozessbevollmächtigten, der den auswärtigen Verhandlungstermin nicht wahrgenommen hat, eine Terminsgebühr für eine nach Erteilung des Prozessauftrags durchgeführte – erfolglose – Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens angefallen (siehe Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3104 VV RVG), gehört auch die dem Terminsvertreter für die Terminswahrnehmung angefallene Terminsgebühr zu den Mehrkosten.

Die so ermittelten Mehrkosten müssen den ersparten, also fiktiven Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten gegenübergestellt werden. Dies stößt in der Praxis deshalb auf Schwierigkeiten, weil es sich nicht um eine tatsächlich durchgeführte Terminsreise handelt, deren Kosten der Höhe nach feststehen und belegt werden können, sondern um fiktive Reisekosten. Der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger weiß bei einer fiktiven Terminsreise naturgemäß nicht, welche Verkehrsmittel (eigener Pkw, Bahn in der ersten Wagenklasse unter Buchung eines Flextickets oder – ausnahmsweise – Flugzeug) der Prozessbevollmächtigte benutzt hätte, wenn dieser den auswärtigen Termin selbst wahrgenommen hätte. In der Praxis berechnen viele Rechtsanwälte bereits in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die fiktiven Terminsreisekosten, sodass der Rechtspfleger lediglich deren Höhe und deren Notwendigkeit überprüfen muss. Übersteigen die durch die Einschaltung des Terminsvertreters entstandenen Mehrkosten die hierdurch ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, also nicht über 10 %, sind die Terminsvertreter-Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig.

Der Prozessbevollmächtigte beauftragt den Terminsvertreter im eigenen Namen

Vertragsverhältnis

Beauftragt (wie im Fall des OLG Bamberg hier und auch im Fall des BGH AGS 2023, 321 [N. Schneider] der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, kommt ein Vertrag nur zwischen den beteiligten Rechtsanwälten zustande. Hierzu ist der Prozessbevollmächtigte nach dem gesetzlichen Inha...

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