II.

[10] "Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in Höhe der bislang nicht festgesetzten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG."

[11] Die Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall durch die Tätigkeit der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen der Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in voller Höhe erstattungsfähig. Auf die Höhe der zwischen den Rechtsanwälten vereinbarten Vergütung kommt es nicht an, weshalb auch die Vorlage einer entsprechenden Kostennote entbehrlich war.

[12] 1. Die Beklagtenvertreter haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Terminsvertreter als deren Erfüllungsgehilfen gehandelt und die Terminsgebühr für diese verdient haben. Die Beklagte hat auch folgerichtig die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG und nicht nach Nr. 3402 VV RVG verlangt. Dass der jeweilige Terminsvertreter ausschließlich für die Hauptbevollmächtigten tätig geworden ist, wurde auch vom LG im Rahmen der angegriffenen Entscheidung nicht infrage gestellt.

[13] Erteilt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 – 8 W 321/15, Rn 6, AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428 (Hansens), zustimmend hierzu Mayer, NJW 2017, 3426, 3428; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.9.2021 – 2 W 40/21, Rn 8, juris; BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, Rn 24, AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 (Hansens); OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2021 – 17 W 201/19, Rn 6, JurBüro 2022, 136). Dies verstößt auch nicht gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung (vgl. BGH a.a.O., Rn 25; HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl. 2021, RVG § 5 Rn 22).

[14] 2. Ausgehend hiervon kommt es vorliegend auf die Höhe der zwischen den Rechtsanwälten vereinbarten Vergütung nicht an, da diese nur das Innenverhältnis der beteiligten Rechtsanwälte betrifft. Insoweit wäre es sogar zulässig gewesen, wenn die Terminsvertreter unentgeltlich für die Hauptbevollmächtigten tätig geworden wären (vgl. Schneider, AGS 2018, 489, 491; OLG Stuttgart a.a.O., Rn 5). Der Vorteil dieses Vorgehens wird darin gesehen, dass der Hauptbevollmächtigte sämtliche Gebühren einschließlich der Terminsgebühr verdient, da bei Tätigwerden eines anderen Anwalts als Terminsvertreter der vertretene Anwalt nach § 5 RVG den Vergütungsanspruch erwirbt und nicht etwa der Terminsvertreter (vgl. Schneider a.a.O.; HK-RVG/Hans Klees a.a.O.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, VV RVG Nr. 3402 Rn 5). Hierdurch verzichtet der Prozessbevollmächtigte keinesfalls gegenüber der Mandantschaft auf die ihm zustehende und durch den Terminsvertreter für ihn verdiente gesetzliche Vergütung nach dem RVG und begünstigt hierdurch ebenso wenig den erstattungspflichtigen Prozessgegner (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn 5).

[15] Liegen also – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, dann erhält der Anwalt die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn 3) und behält damit seinen eigenen Vergütungsanspruch nach Nr. 3104 VV RVG. Die im vorliegenden Fall von der Beklagten geltend gemachte Terminsgebühr ist danach durch die Tätigkeit der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefallen und auch nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in voller Höhe erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 6).

[16] Bei der beschwerdegegenständlichen Konstellation geht es auch nicht um die in der Tat umstrittene Frage, wie Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten abgerechnet werden können. Solche Mehrkosten durch Unterbevollmächtigte bzw. Terminsvertreter wurden hier ausdrücklich auf Beklagtenseite nicht geltend gemacht. Die vom Rechtspfleger des Landgerichts zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des BGH vom 13.7.2011 – IV ZB 8/11, zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 568 (Hansens) ist daher vorliegend nicht maßgebend (ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 15.6.2022 – 3 W 32/22; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 2.12.2013 – 6 W 150/13, S. 4; LG Hanau, Beschl. v. 14.7.2016 – 3 T 136/16, S. 3 f.).

[17] 3. Soweit der Rechtspfleger des LG die Auffassung vertreten hat, die Kostennote des Terminsbevollmächtigten müsse auch deswegen vorgelegt werden, weil im Rahmen des § 91 ZPO nur tatsächlich entstandene Kosten angesetzt werden können, ist dem nicht zu folgen. Der offenbar dahinter stehenden Auffassung, d...

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