1. Grundsätzlich wird eine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen.

2. Bei den Voraussetzungen des § 69 StGB wird der Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen, die Fahrerlaubnisbehörde ist an diese Entscheidung gebunden.

3. Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist auch bei Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs möglich, dies insbesondere dann, wenn ein hohes Aggressionspotenzial vorhanden ist.

4. Dabei muss immer berücksichtigt werden, ob sich aus der Tat ergibt, dass die Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und damit eine Gefahr für andere am Verkehr Teilnehmende sein kann.

Autor: Ewald Ternig, Dozent VR/VL, Dozent VR/VL, Hochschule der Polizei Rhld.-Pf.

zfs 1/2024, S. 4 - 14

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